6. Änderung zur 15. SARS-CoV-2-EindV des Landes Sachsen-Anhalt
Die 6. Änderung zur 15. SARS-CoV-2 EindV ist bis zum 05.03.2022 gültig. Mit dieser Verordnung gilt auch weiterhin, dass Leistungsberechtigten die Anwesenheit in der WfbM freigestellt wird. Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich (vgl. § 12 Abs. 6)